Härtefallregelung

Sollten keine der Rückerstattungsgründe greifen, so ist es möglich einen Härtefallantrag an die Studierendenschaft der Uni Lübeck zu stellen. Härtefälle sind Studierenden vorbehalten, für die die Zahlung des gesamten Studierendenschaftsbeitrags nach den Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Belastung darstellen würde. Ein Härtefallantrag kann für das laufende und für das kommende Semester gestellt werden.

Die Entscheidung über einen gestellten Härtefallantrag fällt  ein ständiger Ausschuss des Studierendenparlamentes. Dieser besteht aus sechs gewählten Mitgliedern, die allesamt eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet haben. Die Entscheidung über Annahme/Ablehnung und die Höhe der Befreiung/Rückerstattung wird auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und eines persönlichen Gesprächs zwischen Antragsteller*in und den Ausschussmitgliedern gefällt.

Genaueres ist in unserer Härtefallrichtlinie (Stand: 13.11.2020) festgelegt.

Ein Antrag auf Rückerstattung im Härtefall ist auf der Webseite des AStA unter Downloads zu finden: https://www.asta.uni-luebeck.de/downloads/antraege/

FAQ zum Härtefallausschuss

Welche Summe kann mir zurückerstattet werden und wie setzt sich diese zusammen?

Es kann der für das laufende oder kommende Semester festgesetzte Studierendenschaftsbeitrag zurückerstattet werden. Dies umfasst die Kosten des Semesterbeitrages unter Abzug des Anteils, der direkt ans Studentenwerk geht. Diesen Anteil kann die Studierendenschaft leider nicht rückerstatten. Der Studierendenschaftsbeitrag umfasst Gelder für den Hochschulsport, das landesweite und regionale Semesterticket und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft.

Wie wird über eine Rückerstattung entschieden?

Nach Möglichkeit wird ein persönliches Gespräch mit der antragsstellenden Person angestrebt, in dem die Mitglieder des Härtefallausschusses feststellen, ob bestimmte Gründe für einen Härtefall vorliegen. Danach wird anonymisiert abgestimmt. Die Gründe für einen Härtefall lauten wie folgt nach §6 (3) der Härtefallrichtlinie:

 Dem Antrag soll stattgegeben und die antragsstellende Person von der Verpflichtung der Zahlung des Semesterbeitrags befreit werden, wenn diese Verpflichtung nach den Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Belastung darstellen würde. Eine unangemessene Belastung kann lediglich in einer objektiv bestehenden und nicht schon in einer subjektiv empfundenen Härte liegen. Nicht jede Beeinträchtigung stellt einen Härtefall dar. Vielmehr müssen im Härtefall der antragsstellenden Person so schwerwiegende gesundheitliche, soziale, familiäre oder finanzielle Gründe vorliegen, dass es ihr auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, der Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

Ich nutze das Semesterticket nicht. Kann der Härtefallausschuss mir die Kosten zurückerstatten?

Prinzipiell wird das Semesterticket durch den Semesterbeitrag von allen Studierenden solidarfinanziert, unabhängig davon, ob man es nutzt oder nicht. Eine alleinige Nichtnutzung des Semestertickets begründet demzufolge keine Erstattung. Liegen die Kriterien für die Erfüllung eines Härtefalls vor, so kann unter anderem auch der Kostenanteil des Semestertickets rückerstattet werden. Hierbei ist wichtig, dass man das Semesterticket dann trotzdem nutzen kann und es seine Gültigkeit behält. 

Weitere Infos zu den sonstigen Rückerstattungsmöglichkeiten findest Du hier: https://www.asta.uni-luebeck.de/service/semesterbeitrag/ .

 

Ich bin mir unsicher, ob ich die Kriterien für eine Rückerstattung erfülle. Was nun?

Wenn Du Dir trotz eigener Abwägung nicht sicher bist, kannst Du den Antrag trotzdem gerne stellen.

Welche Dokumente von mir könnten angefordert werden?

Der Antrag muss eine Begründung des Härtefalls und eine Kopie des Kontoauszugs enthalten, aus dem die Abbuchung des Semesterbeitrags hervorgeht. Das unterschriebene Härtefallantragsdokument wird benötigt. Außerdem kann der Vorsitz des Ausschusses zusätzliche Dokumente oder Informationen von der antragsstellenden Person anfordern. Diese umfassen Kontoauszüge der Konten der antragsstellenden Person, welche zum Teil geschwärzt sein können. Allerdings ist es wichtig, dass die Einnahmen und Ausgaben, sowie der Kontostand zu erkennen sind. Gegebenenfalls sind eine Eheurkunde, eine Geburtsurkunde des Kindes beziehungsweise der Kinder oder der letzte Einkommens- bzw. Vermögensnachweis einzureichen. Zur Abschätzung der finanziellen Situation ist eine kurze Aufstellung der laufenden Kosten (Miete, Nebenkosten, Versicherungen, Lebensunterhalt, Abonnements...) erforderlich.

Wie kann ich meinen Antrag vorbereiten?

Du kannst einen Kontoauszug, eine Aufstellung Deiner laufenden Einnahmen und Ausgaben, sowie gegebenenfalls Deine Eheurkunde und eventuell vorhandene Geburtsurkunden eigener Kinder zusammenstellen. Außerdem kannst Du die Antragsbegründung schreiben, in der Du Deine aktuelle Situation beschreibst.

Durch welche Gelder wird meine Rückerstattung finanziert?

Die Gelder werden durch den Haushalt der Studierendenschaft solidarfinanziert. Das heißt, dass alle Studierenden der Universität zu Lübeck den gleichen Anteil über ihren Semesterbeitrag, genauer die 10,00 € zur Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft (AStA-Beitrag), beisteuern. Verwaltet werden diese Gelder von der haushaltsverantwortlichen Person der Studierendenschaft. Entscheidungen über den Haushalt fällt das Studierendenparlament.

Wer sitzt im Ausschuss? 

Im Härtefallausschuss sind vier Mitglieder des Studierendenparlaments gewählt. Der*die Präsident*in des Studierendenparlaments hat durch sein*ihr Amt den Vorsitz inne. Außerdem ist die haushaltsverantwortliche Person ein nicht stimmberechtigtes, aber beratendes Mitglied des Ausschusses.

Ich halte ein Ausschussmitglied für befangen. Wie gehe ich nun vor?

Wenn Du ein oder mehrere Ausschussmitglieder für befangen hältst, kannst Du dessen Befangenheit rügen. Danach befragen Dich die Ausschussmitglieder - unter Ausschluss der gerügten Person(en) - zu den Gründen, die Du für die Befangenheit siehst. Schlussendlich werden die gerügten Personen zu der Sache befragt, ohne dass Du als die antragsstellende Person dabei bist, bevor die nicht-gerügten Ausschussmitglieder über die Befangenheit abstimmen.

Werden mehr als zwei Ausschussmitglieder der Befangenheit gerügt, so entscheidet das Studierendenparlament auf dessen nächster Sitzung über die Befangenheit. Die Gründe für die Befangenheit können dabei von der antragsstellenden Person selbst oder zur Wahrung der Anonymität von der gleichstellungsbeauftragten Person der Studierendenschaft vorgestellt werden.

Ich möchte nicht persönlich mit dem Ausschuss sprechen. Habe ich dadurch einen Nachteil?

Du kannst das persönliche Gespräch ablehnen. Dann entscheidet der Härtefall alleinig auf Grundlage deiner Angaben und eingereichten Dokumente. 

Ich möchte auf eine Frage nicht antworten. Kann ich eine Antwort verweigern?

Es ist möglich, eine Frage nicht zu beantworten, weil sie zum Beispiel zu persönlich für Dich ist. Bitte behalte im Hinterkopf, dass die Fragen dazu dienen, herauszufinden, ob ein Härtefall vorliegt. Die Ausschussmitglieder bemühen sich um größten Respekt und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Kann ich schon vor Bezahlung des Semesterbeitrags einen Härtefallantrag stellen, wenn ich nicht genug Geld habe, um den Semesterbeitrag zu überweisen?

Ja, das ist seit dem Wintersemester 2020/21 möglich. Nach Bewilligung des Härtefalls überweist die antragsstellende Person gegebenenfalls den Anteil, der nicht vom bewilligten Härtefallantrag gedeckt wird, sowie den Studentenwerksbeitrag zunächst an die Studierendenschaft, die dann den ganzen Semesterbeitrag an das Studentenwerk überweist.

Kann ich mehrfach Härtefallanträge stellen, wenn sich meine finanzielle Situation nicht gebessert hat?

Ja, das ist ohne Einschränkungen in jedem Semester möglich. 

Kann ich einen Härtefallantrag für ein späteres Semester stellen, wenn mein erster Härtefallantrag abgelehnt wurde?

Ja, das ist problemlos möglich. Es wird gooimmer die aktuelle Situation eingeschätzt.

Kann ich die Leistungen, die durch den Semesterbeitrag bezahlt werden (z.B. Semesterticket), auch nach Rückerstattung durch den Härtefallausschuss noch nutzen?

Ja, alle Leistungen, die an den Semesterbeitrag geknüpft sind, bleiben erhalten.

Ich bin mit der Entscheidung des Ausschusses unzufrieden. Wie lege ich Einspruch ein und was passiert dann?

Wenn Du die Entscheidung des Härtefallausschusses anfechten möchtest, dann kannst Du innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung Revision einlegen. Schreibe dafür bitte eine Mail an den*die Präsidenten*indes Studierendenparlamentes. Dein Härtefallantrag wird dann vom gesamten Studierendenparlament, also 25 direkt durch die Studierendenschaft gewählten Mitgliedern, beschlossen. Um Deine Anonymität zu wahren, kann auch hier der Härtefallantrag durch die gleichstellungsbeauftragte Person der Studierendenschaft vorgetragen werden.

 

Bei weiteren Fragen kannst Du Dich gerne an haertefall@stupa.uni-luebeck.de wenden.

Mitglieder des Härtefallausschusses

Tino Preuß (Präsident des Studierendenparlamentes)
Simon Dührkop (Haushaltsverantwortliche der Studierendenschaft)
Miriam Wölfle
Jannik Schmidt
Sebastian Freundl
Iris Breidbach